Patienteninformationen

Terminabsagen

Wenn Sie einen Termin einmal aus welchem Grund auch immer nicht Wahrnehmen können, möchten wir Sie bitten diesen abzusagen. Sie können dafür einfach Anrufen. Bei Nicht-Erscheinen oder zu kurzfristigen Absagen behalten wir uns das Recht vor Ihnen eine Ausfallrechnung in Höhe von 25,- EUR zu stellen. (in Ausnahmefällen oder Notfällen zählt diese Regelung natürlich nicht)

Informationen für Patienten der gesetzlichen Krankenkassen

Liebe Patient/innen,

in den letzten Jahren wurde die Bearbeitung der Heilmittelverordnungen von der Corona-Pandemie geprägt. Neue Regelungen wurden aufgestellt, abgeändert und wieder verabschiedet.

Um den Überblick zu bewahren, haben wir Ihnen auf dieser Seite alle wichtigen Informationen, die Sie und die von Ihrem Arzt verschriebene Heilmittelverordnung betreffen.

 

1) Persönliche Angaben (Name, Adresse, Geburtstag, etc.)

 

2) Zuzahlungspflicht

Ist dieses Feld angekreuzt, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet die Rezeptgebühr einzuziehen. Sind Sie von der Zuzahlung befreit, legen Sie uns bitte Ihre Befreiungskarte vor.

 

3) Verordnungsdatum

Das Rezept besitzt nur 28 Tage nach der Ausstellung Gültigkeit. Rezepte die diese Frist überschritten haben, können wir leider nicht annehmen.

 

4)ICD-10-Codes

Diese Stelle wird mit mindestens einer Zahlen-Buchstabenkombination ausgefüllt, bezüglich Behandlungsrelevanter Diagnosen.

 

5) Leitsymptomatik

An dieser Stelle muss mindestens ein Kreuzchen gesetzt sein, möglich sind auch Kombinationen von a, b und c.

 

6) Heilmittel

Bitte nennen Sie uns bei der Terminvereinbarung das verordnete Heilmittel, damit wir den Termin korrekt verplanen

 

7)Einheiten

Bitte nennen Sie uns bei Terminvereinbarung die verordneten Einheiten, damit zumindest erste Termine verplant werden können.

 

8) Hausbesuch

Bitte nennen Sie uns bei Terminvereinbarung, ob Sie einen Hausbesuch benötigen. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.

 

9) Therapiefrequenz

Bitte nennen Sie uns bei Terminvereinbarung die Therapiefrequenz, da wir uns an diese halten müssen. Außerdem ist zu beachten, dass die Therapie maximal 14 Tage unbegründet unterbrochen werden darf, sonst verfällt das Rezept und Sie müssen sich ein neues ausstellen lassen.

 

10) Unterschrift des Arztes

Stellen Sie sicher, dass der Arzt das Rezept bei der Ausstellung unterschrieben hat. Ein nicht unterschriebenes Rezept dürfen wir nicht annehmen, ein Praxisstempel allein genügt leider nicht.

 

11) Rückseite

Die Rückseite des Rezeptes muss komplett leer sein, also unbeschriftet.

 

Die ersten Termine können Sie gerne telefonisch mit uns vereinbaren, alle weiteren Termine können Sie dann auch gerne vor Ort mit Ihrem Therapeuten abklären, der Ihnen dann auch falls noch Fragen aufkommen sollten zur Verfügung steht.

Sollte eine Rezept fehlerhaft sein oder muss umgeändert werden, wird Sie ihr Therapeut darauf hinweisen und Sie können das Rezept bei Ihrem Arzt umschreiben lassen.

 

Zuzahlung

Die gesetzliche Zuzahlung ist per Überweisung zu entrichten, dafür erhalten Sie von uns eine ausgedruckte Rechnung mit QR-Code.

Informationen für Patienten der Berufsgenossenschaften (BG)

Liebe Patient/innen,

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gemeinsam mit den Verbänden der Physiotherapie neue Verträge abgeschlossen, die am 01.04 2023 in Kraft getreten sind.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Änderungen. Bitte beachten Sie, dass wir Verordnungen nur dann annehmen können, wenn diese korrekt ausgefüllt sind. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Verordnungen ist es uns leider nicht möglich die Behandlung durchzuführen. 

1. Aktualisierung des Verordnungsformulars

Wir dürfen ausschließlich das aktuelle Verordnungsformular akzeptieren (siehe Bild). Mit einem alten Formular kann Ihre Therapie leider nicht beginnen. Bitte überprüfen Sie daher Ihre persönlichen Angaben sorgfältig auf Richtigkeit.


2. Behandlungsbeginn

Die physiotherapeutische Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen beginnen. Bei „dringendem Behandlungsbedarf“ ist der Behandlungsstart innerhalb von 7 Tagen erforderlich. Ist dies terminlich nicht möglich, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. In diesem Fall dürfen wir die Verordnung nicht annehmen.


Ihr Arzt hat jedoch die Möglichkeit, ein späteres Datum für den Behandlungsbeginn festzulegen. Die Behandlung muss dann unbedingt an diesem Datum starten. Sollte dies aus terminlichen Gründen, wegen Krankheit oder Urlaub oder anderen Umständen nicht möglich sein, verfällt die Verordnung ebenfalls. Auch in diesem Fall können wir die Verordnung nicht annehmen. Verliert eine Verordnung Ihre Gültigkeit, müssen Sie erneut Ihren Arzt aufsuchen, um eine neue Verordnung ausstellen zu lassen.


3. Anzahl der Behandlungen

Eine Verordnung darf maximal 4 Wochen umfassen. Danach ist eine neue Verordnung erforderlich. 

Bsp.: 10 Behandlungen mit einer Frequenz von 2x pro Woche ist nicht möglich.


4. Verordnungsdauer und Unterbrechung

Die Verordnung ist grundsätzlich nur 2 Monate gültig. Während dieses Zeitraums darf die Behandlung nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden. Andernfalls verliert die Verordnung ihre Gültigkeit, und eine neue Verordnung muss ausgestellt werden.


5. Sonderfall „Langzeitverordnung“

In bestimmten Fällen kann der Arzt eine Langzeitverordnung ausstellen. Diese ist für eine Dauer von 6 Monaten gültig. Die Anzahl der Behandlungen ist hierbei nicht begrenzt und richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.


Wichtig!

Vor Beginn der Behandlung muss bei einer Langzeitverordnung eine schriftliche Kostenzusage des Unfallversicherungsträgers eingeholt werden. Dies liegt in Ihrer Verantwortung. Bitte reichen Sie uns diese schriftliche Kostenzusage zusammen mit Ihrer Verordnung ein. Beachten Sie, dass für jedes Folgerezept eine neue schriftliche Kostenzusage erforderlich ist.


Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.dguv.de/de/reha_leistung/verguetung/index.jsp

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